Die in einer Entscheidung veröffentlichte Fahrgestellnummer stellt kein zur Anonymisierung zugängliches Datum iSd § 15 Abs 4 OGH-Gesetz (OGHG) und auch kein den Antragsteller betreffendes personenbezogenes Datum iSd Art 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar.
Der Antragsteller begehrte die nachträgliche Anonymisierung der Fahrgestellnummer seines Pkw aus einem Urteil von 2002 (beim damaligen Angeklagten handelt es sich nicht um den Antragsteller). Im Rahmen der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes erfolgte keine Anonymisierung der Fahrgestellnummern. Der Antragsteller begründete seinen Antrag damit, dass es nicht möglich sei, den Pkw zu verkaufen, da Kaufinteressenten aufgrund des vorherigen Urteils iS Steuerhinterziehung verunsichert seien.
Art 17 Abs 1 lit a DSGVO normiert das Recht, dass jede betroffene Person das Recht auf unverzügliche Löschung sie betreffender personenbezogener Daten hat, sofern sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind.
Die in der Entscheidung veröffentlichten Fahrgestellnummern, welche sich nunmehr im Eigentum des Antragstellers befinden, stellen weder ein den Antragsteller betreffendes personenbezogenes Datum iSd Art 4 Z 1 DSGVO noch ein Datum iSd § 15 Abs 4 OGHG dar. Gemäß OGHG sind Namen und Anschriften zu anonymisieren, sofern daraus Rückschlüsse auf Personen gezogen werden können. Der Antrag wurde daher abgewiesen.
14 Os 103/02 (13.08.2018)