Anlass der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) war die Regelung des § 5 Abs 4 der Tiroler Bauordnung. Danach müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, sollte noch kein Bebauungsplan vorliegen. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Diese in den relevanten Normen enthaltenen, eher vagen Formulierungen in Bezug auf den nötigen Mindestabstand sorgten in der Vergangenheit immer wieder für Unsicherheiten, weshalb sich nun in diesem Fall der VwGH damit beschäftigte.
Dieser stellte unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien und auf die ständige Rechtsprechung zu verwandten Begriffen klar, dass mit eben jenem „einheitlichen Abstand“ kein auf den Millimeter genau abgemessener Abstand gemeint sei, sondern dass es vielmehr auf ein einheitliches Gesamtbild zu achten gelte. Dabei ging es ihm hauptsächlich um die Erhaltung eines einheitlichen Straßenbildes. Allerdings wurde diese „Lockerung“ der Tiroler Bauordnung im selben Zuge wieder dahingehend eingeengt, dass der obige Abstand mindestens einzuhalten sei. Genauer gesagt soll dieser Abstand die äußerste Grenze der Ausdehnung baulicher Anlagen darstellen. Da die Rechtslage dahingehend also klar und eindeutig war, lag nach Ansicht des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weswegen er die Revision zurückwies.