Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erklärte, dass der Verkauf von Strom über E-Tankstellen und die dafür erforderliche Errichtung einer E-Tankstelle von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 1 Z 20 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht erfasst ist und deshalb in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt.
In der vorliegenden Entscheidung stand der VwGH vor der Frage, ob der Betrieb einer E-Tankstelle, somit der entgeltliche Verkauf von Elektrizität im Wege einer E-Tankstelle sowie die Errichtung dieser als „Betrieb“ eines Elektrizitätsunternehmens anzusehen ist. Nach § 2 Abs 1 Z 20 GewO 1994 sind die Bestimmungen der GewO 1994 nicht für den Betrieb eines Elektrizitätsunternehmens anwendbar.
Für die Beurteilung dieser Frage ist die Definition des Elektrizitätsunternehmens nach § 7 Abs 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) maßgeblich. Dieser Definition nach ist ein Elektrizitätsunternehmen „eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgabe im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher.“
Der VwGH prüfte, ob die hier gegenständliche Tätigkeit (Verkauf von Strom über E-Tankstellen und die dafür erforderliche Errichtung einer E-Tankstelle), unter Heranziehung der Bestimmungen des ElWOG 2010 und der GewO 1994, einer der genannten Funktionen zuzuordnen sei.
Im Ergebnis stellte der VwGH fest, dass diese Tätigkeit nicht von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 1 Z 20 GewO 1994 erfasst ist. Daher sind die Bestimmungen der GewO 1994 für den Betrieb bzw. die Errichtung einer E-Tankstelle anzuwenden.