Antworten zur neuen Kurzarbeit: So zahlt der Staat Ihre Personalkosten!

Die Regelungen zur Kurzarbeit wurden in der COVID-19 Krise mehrfach überarbeitet und ausgeweitet.

Die Regelungen gelten für alle Arbeitgeber, außer Gebietskörperschaften, politische Parteien und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Laden Sie eine Pdf-Version des Newsletters herunter.

Portrait Mag. Ingo Braun

Mag. Ingo Braun

  • Rückwirkung: Anträge können rückwirkend zum 1. März 2020 gestellt werden.
  • Kurzarbeit ist für alle Angestellte möglich, auch für ASVG versicherte Geschäftsführer und Lehrlinge, soweit nicht die Aufsicht und Qualität der Ausbildung leidet (und das Berufsausbildungsgesetz (BAG) novelliert wird). Kurzarbeit ist auch bei Gleitzeit und Arbeitskräfteüberlassung möglich.
  • Dauer: 3 Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit um 3 Monate.
  • Eine Arbeitszeit bis zu Null Stunden ist möglich, aber im Kurzarbeitszeitraum muss die Arbeitszeit zumindest 10% betragen.
  • Eine nachträgliche Änderung der Arbeitszeit im Einvernehmen mit betroffenen Arbeitnehmern ist möglich, davon sind die Sozialpartner 5 Arbeitstage zuvor zu verständigen.
  • Kündigungen während der Kurzarbeit und ein Monat danach sind unzulässig, aber können abweichend bei besonderen Umständen vereinbart werden.
  • Überstunden sind nur bei entsprechender Vereinbarung mit den Sozialpartnern zulässig und müssen auf bestimmte Bereiche beschränkt sein.

Arbeitnehmer müssen Urlaubsansprüche aus vergangenen Urlaubsjahren und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit über Aufforderung des Arbeitgebers verbrauchen. Dies gilt nicht für „Langzeitguthaben“, worunter Freizeit-Optionen, Sabbatical-Modelle udgl. zu verstehen sind. Bei Verlängerung der Kurzarbeit müssen nochmals 3 Wochen des laufenden Urlaubs während der Kurzarbeit über Aufforderung verbraucht werden.

Auch der neue § 1155 Abs. 3 und 4 ABGB (voraussichtlich ab 21. März 2020) sieht bis Ende 2020 eine gesetzliche Pflicht der Arbeitnehmer zum Urlaubsverbrauch über Verlangen des Arbeitgebers vor, allerdings beschränkt auf bis zu insgesamt 8 Wochen, nicht mehr als 2 Wochen aus dem laufenden Urlaubsjahr und ohne Freizeit-Optionen.

Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten ein reduziertes Entgelt, das 80-90% des bisherigen Netto-Entgelts beträgt, wobei Entgeltbestandteile des ursprünglichen Brutto-Entgelts über EUR 5.370,00 unberücksichtigt bleiben. Lehrlinge erhalten 100%.

Der Arbeitgeber erhält im Folgemonat gemäß festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für ausgefallene Arbeitsstunden. In den Pauschalsätzen sind alle Sozialversicherungsbeiträge, sonstige lohnbezogenen Dienstgeberabgaben und anteiligen Sonderzahlungen enthalten.

Erforderlich sind eine Vereinbarung der Sozialpartner, ein Antrag an das AMS und eine Begründung. Die Bewilligung soll binnen 48 Stunden erfolgen, wofür eine Vorab-Information ratsam ist.

 

Abonnieren Sie unseren Newsletter, um auf dem Laufenden zu bleiben: