Doch wie geht man dabei am besten vor – in einer Zeit, in der man aufgrund von Ausgangsbeschränkungen und sonstigen Einschränkungen so weit wie möglich in den eigenen vier Wänden bleiben sollte.
MMag. Eva Havas hat für Sie einige der häufigsten Fragen beantwortet:
Sie können ein sogenanntes „eigenhändiges Testament“ verfassen. Das bedeutet, dass Sie als Testamentsverfasser den gesamten Text selbst handschriftlich schreiben und am Ende eigenhändig unterschreiben. Damit es ein Testament ist, müssen Sie zumindest eine Person als Erbe einsetzen.
Natürlich können Sie im Rahmen Ihrer letztwilligen Verfügung auch sogenannte Vermächtnisse vorsehen. Das bedeutet, dass Sie einzelne Vermögenswerte (also z.B. ein Gemälde oder ein Schmuckstück) einer bestimmten Person vermachen.
Wenn möglich sollten Sie den gesamten Text Ihres letzten Willens auf einem einzigen Papierbogen verfassen. Sollte sich das wegen der Länge nicht ausgehen, empfiehlt es sich, Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder Notar zu halten. Wenn Sie mehrere lose Blätter verwenden, besteht nämlich das Risiko, dass das Testament wegen eines Formfehlers ungültig ist.
In seiner einfachsten Form könnte ein eigenhändiges Testament z.B. so aussehen:
Testament
Ich, [Name], geboren am ….., wohnhaft ….., setze zum Alleinerben/zur Alleinerbin meines Vermögens Herrn/Frau [Name], geboren am …, wohnhaft ….. ein.
Ort, am Datum
XY
(eigenhändige Unterschrift)
Neben den obigen Formvorschriften müssen Sie auch noch einige weitere Punkte beachten. Beispielsweise die gesetzliche Pflichtteilsregelung, die Sie nicht einfach durch Ihr Testament komplett außer Kraft setzen können. Für komplexere Testamente sollten Sie daher Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder Notar halten. Dieser kann das Testament nach Ihren Vorgaben formulieren und Ihnen den Text übermitteln. Sie können das Testament dann aufgrund dieser Vorlage eigenhändig schreiben und unterzeichnen.
Es ist jedenfalls empfehlenswert, das Testament zu datieren (auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist).
Für alle anderen Testamentsformen (fremdhändig, notariell, gerichtlich sowie Nottestament) gelten strenge Formvorschriften und Voraussetzungen. Wenn Sie also nicht mehr gut schreiben können, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar.
Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder auch zur Gänze aufheben.
Sie möchten Ihr bisheriges Testament nur ergänzen oder einzelne Details ändern? Dann empfiehlt sich im Hinblick auf die COVID-19-Krise ein eigenhändiger Testamentsnachtrag. Sie verfassen also eigenhändig einen Nachtrag zum bisherigen Testament und unterschreiben diesen Nachtrag eigenhändig am Ende des Textes. Das ist auch dann möglich, wenn Ihr ursprüngliches Testament ein fremdhändiges, gerichtliches oder notarielles Testament ist.
In diesem Nachtrag können Sie auch zusätzliche Vermächtnisse vorsehen, also einzelne Vermögensgegenstände wie Schmuck oder ein Möbelstück einer bestimmten Person zukommen lassen.
Wenn Ihr altes Testament zur Gänze nicht mehr gelten soll, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Sie verfassen ein eigenhändiges neues Testament,
- in welchem Sie das alte Testament widerrufen
- und vernichten wenn möglich das alte Testament.
Falls das alte Testament bereits in einem Testamentsregister registriert ist, sollten Sie die Löschung dieser Registrierung beauftragen.
Es ist jedenfalls empfehlenswert, den Nachtrag zu datieren (auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist).
Zu empfehlen ist
- eine Hinterlegung und Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar sowie
- der Auftrag an den Rechtsanwalt oder Notar, das Testament in einem der Testamentsregister registrieren zu lassen.
Bei einem Todesfall ist der zuständige Gerichtskommissär verpflichtet, eine Anfrage an die Testamentsregister der Anwälte und Notare zu stellen. Bei positivem Ergebnis muss der Verwahrer das Testament an den Gerichtskommissär übermitteln. Damit ist sichergestellt, dass das registrierte Testament auch berücksichtigt wird und als Grundlage für die Abhandlung der Verlassenschaft dient.
Das sogenannte "Nottestament" ist für folgende Ausnahmefälle gedacht:
- Sie befinden sich in unmittelbarer Todesgefahr oder
- Sie befinden sich in der unmittelbaren Gefahr, Ihre Testierfähigkeit zu verlieren, bevor Sie Ihren letzten Willen auf andere Weise erklären können.
Nur wenn eine dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist, können Sie ein Nottestament errichten. Die Coronakrise stellt keinen Ausnahmefall dar, der (alleine) ein Nottestament rechtfertigen würde.
Für die Errichtung eines Nottestaments müssen gleichzeitig zwei Zeugen anwesend sein. Es kann schriftlich oder mündlich errichtet werden. Bei einem schriftlichen Nottestament sind wiederum bestimmte Formvorschriften zu beachten (eigenhändige Unterschrift und eigenhändiger Zusatz, dass es sich um Ihren letzten Willen handelt, Unterschrift beider Zeugen mit Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum oder Adresse und mit dem Zusatz "als Testamentszeuge“).
Ein Nottestament kann nur in echten Ausnahmesituationen errichtet werden, wenn andere Testamentsformen zu spät kämen. Aufgrund der strengen Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs ist es nicht bzw. nur in absoluten Ausnahmesituationen zu empfehlen.
Ein Nottestament verliert außerdem drei Monate nach Wegfall der Gefahr automatisch seine Gültigkeit.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie bereits jetzt regeln, wer Ihre Vertretung in bestimmten Angelegenheiten übernehmen soll, falls Sie selbst nicht mehr geschäfts- oder entscheidungsfähig sind. Damit soll möglichst vermieden werden, dass bei Verlust Ihrer Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit ein Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter) bestellt werden muss.
In der Regel wird eine Vorsorgevollmacht einer nahestehenden Person erteilt (z.B. Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.). Grundsätzlich können Sie aber nicht nur nahestehende Personen, sondern auch andere volljährige Personen zum Vorsorgebevollmächtigten bestellen.
Eine Vorsorgevollmacht ist zeitlich nicht befristet und kann einzelne oder sämtliche der folgenden Angelegenheiten umfassen:
- Vertretung vor Behörden und Gerichten
- Wohnungs- und Aufenthaltsangelegenheiten
- Gesundheitsangelegenheiten und
- finanzielle und Vermögensangelegenheiten.
Sie müssen die Vorsorgevollmacht höchstpersönlich und schriftlich vor einem Rechtsanwalt oder Notar errichten, damit diese wirksam ist. In einfachen Fällen ist auch die Errichtung vor einem Erwachsenenschutzverein möglich.
Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Sie ist erst dann wirksam, wenn der Eintritt des Vorsorgefalls im ÖZVV eingetragen ist.
Vorsorgevollmachten sind insbesondere auch für Unternehmer mit Firmenbeteiligungen oder vermögende Privatpersonen von großer Bedeutung.
Wenn Sie Ihre Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit zwar nicht verloren haben, aber aufgrund körperlicher Einschränkungen bestimmte Handlungen nicht mehr selbst vornehmen können, können Sie für viele, nicht höchstpersönliche Angelegenheiten auch „normale“ Vollmachten erteilen.
Für diese Vollmachten bestehen jedoch teilweise Form- und andere Vorschriften, sodass Sie jedenfalls einen Rechtsanwalt oder Notar zu Rate ziehen sollten.
Mit einer Patientenverfügung regeln Sie im Vorhinein die Ablehnung bestimmter medizinischer Behandlungen für den Fall, dass Sie sich zum Zeitpunkt einer medizinischen Behandlung selbst nicht mehr wirksam äußern können. Zu unterscheiden sind die verbindliche und die sonstige Patientenverfügung.
Verbindliche Patientenverfügung:
Bei der „verbindlichen Patientenverfügung“ sind der Arzt, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein medizinisches Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen daran gebunden.
Bevor Sie eine verbindliche Patientenverfügung errichten können, müssen Sie eine entsprechende Aufklärung bei einem Arzt in Anspruch nehmen und diese muss dokumentiert werden. Außerdem muss diese verbindliche Patientenverfügung vor einem Notar, Rechtsanwalt, Patientenvertreter oder rechtskundigem Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und registriert werden.
Sie müssen eine verbindliche Patientenverfügung nach acht Jahren erneuern. Falls Sie dies nicht tun, verwandelt sie sich automatisch in eine „sonstige Patientenverfügung“.
Sonstige Patientenverfügung:
Es kann auch eine andere als eine verbindliche Patientenverfügung („sonstige Patientenverfügung“) errichtet werden. Wenn eine solche vorliegt, müssen der Arzt und andere Beteiligte auf die Patientenverfügung zwar Bedacht nehmen, sie sind aber nicht an diese gebunden. Hier gelten keine besonderen Formvorschriften. Falls Sie am ELGA teilnehmen, können Sie diese Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle zur Speicherung in ELGA übermitteln.
Falls Sie dies wünschen, kann auch die sonstige Patientenverfügung im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden.
Bisher gibt es aufgrund von COVID-19 noch keine vereinfachten Bestimmungen zur verbindlichen Patientenverfügung.