Seit 15. Jänner 2018 gilt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Demnach sind wirtschaftliche Eigentümer österreichischer Gesellschaften zu ermitteln und mittels Meldung in ein Register einzutragen.
Jährliche Überprüfung und Bestätigung erforderlich
Seit 15. Jänner 2018 gilt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Demnach sind wirtschaftliche Eigentümer österreichischer Gesellschaften zu ermitteln und mittels Meldung in ein Register einzutragen.
Damit ist es jedoch nicht getan. Änderungen sind binnen 4 Wochen ab Kenntnis zu melden. Zusätzlich müssen aber betroffene Rechtsträger auch mindestens einmal jährlich feststellen, ob die Angaben im Register noch aktuell sind. Daher müssen Betroffene prüfen, ob sich zwischenzeitlich relevante Änderungen in ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben (zB durch Änderungen von Anteilsverhältnissen). Zwischen Meldung und Überprüfung bzw. jeder weiteren Überprüfung darf jeweils höchstens ein Jahr vergehen, der genaue Zeitpunkt einer Überprüfung kann aber frei gewählt werden.
Auch wenn die im Register eingetragenen Angaben noch aktuell sind, besteht eine Pflicht zur Bestätigung des Registerstands. Dazu wird einfach die ursprüngliche Meldung unverändert nochmals hochgeladen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind „Rechtsträger“ mit Sitz in Österreich, also etwa Personengesellschaften (OG und KG), GmbHs, AGs, Privatstiftungen, Genossenschaften, Vereine und sonstige im Firmenbuch einzutragende Rechtsträger, und zusätzlich auch Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Diese müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer (i) feststellen und (ii) über das Unternehmensserviceportal (USP) melden. Wirtschaftliche Eigentümer sind dabei alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Die Meldung hat gesetzlich festgelegte Angaben zu enthalten, darunter Name, Geburtsdatum und Wohnsitz der wirtschaftlichen Eigentümer. Ausgenommen sind Vereine, GmbHs und Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern, sofern nicht eine andere Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausüben kann.
Teils hohe Strafen, daher alles dokumentieren
Werden diese und weitere Sorgfaltspflichten nicht eingehalten, drohen empfindliche Geldstrafen. Daher ist die Durchführung der jährlichen Überprüfung jedenfalls zu dokumentieren. Sämtliche Informationen und Dokumentation zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind mindestens fünf Jahre ab Ende des wirtschaftlichen Eigentums der jeweiligen natürlichen Person aufzubewahren. Bei einer Verletzung der Meldepflicht können Strafen bei rechtzeitiger Selbstanzeige an Steuerbehörden vermieden werden.