Viele Gesetze, Verordnungen und Erlässe wurden im Eiltempo in den vergangenen Monaten erlassen, so auch spezifische Steuererleichterungen für Unternehmen, um Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen entgegenzuwirken sowie neue Bestimmungen in der Bundesabgabenordnung (BAO), dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) und dem Gebührengesetz (GebG). Normiert wurde auch eine Fristenunterbrechung, da der alltägliche Ablauf der Gerichte aufgrund der Epidemie stark eingeschränkt werden musste.
Steuererleichterungen zugunsten betroffener Unternehmen – Sonderregelungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)
Bereits am 13. März 2020 veröffentlichte das BMF einen Erlass betreffend Sonderregelungen aufgrund der Coronakrise. Dieser Erlass wurde in weiterer Folge am 24. März 2020 überarbeitet und erweitert. Vorausschauend wurde bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass es aufgrund der Heimquarantäne und des Ausgangsverbotes zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen auf Seiten der Unternehmen kommen wird. Um diesen Folgen entgegenzuwirken, können Unternehmen via Antrag schnelle und unbürokratische Hilfe anfordern. Eine Voraussetzung für die Anwendung der Maßnahmen bzw. Steuererleichterungen ist, dass der Unternehmer (Steuerpflichtige) glaubhaft macht, dass er von Liquiditätsengpässen aufgrund der negativen Auswirkungen des SARS-CoV-2-Virus betroffen ist und dies in Zusammenhang steht. Es muss also ein individueller (Liquiditäts-)notstand vorliegen, glaubhaft gemacht und geprüft werden. Anzunehmen ist das etwa bei außergewöhnlich hohen Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfällen von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfälle oder Beeinträchtigungen von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Der kombinierte Antrag SR 1-CoV (BMF-Homepage) dient all jenen Steuerpflichtigen, die kein Finanzonline verwenden (Einreichung via E-Mail oder per Post an das zuständige Finanzamt). Angedacht ist jedoch, Steuererleichterungen selbst, oder über den Parteienvertreter auf Finanzonline geltend machen zu können (Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“) oder dort den Antrag (SR 1-CoV) hochladen zu können. Zusammengefasst können folgende Steuererleichterungen beantragt werden:
- Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (bis auf Null);
- Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen,
- Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen;
- Antrag auf Stundung und Entrichtung der Abgaben in Raten und Nichtfestsetzung von Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen,
- Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen 2019 auf 31. August 2020
Herabsetzung der Einkommen-/ Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (bis auf Null) (§ 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988)
45 Abs. 4 und 5 EStG 1988:
„(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.
(5) Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.“
Grundlage für die Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen ist der angeführte § 45 Abs 4 und 5 EStG 1988. Steuerpflichtige, die von einer Ertragseinbuße betroffen sind können bis 31. Oktober 2020 einen Antrag auf Herabsetzung stellen. Voraussetzung ist wie bereits erwähnt, dass die Ertragseinbuße mit dem SARS-CoV-2- Virus in unmittelbarem Zusammenhang steht und für den Steuerpflichten negative Auswirkungen hatte. Geprüft wird der Antrag vom zuständigen Finanzamt, welches die Vorauszahlungen für 2020 reduzieren kann. Ergibt sich keine Steuervorschreibung, hat es die Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2020 mit 0 Euro festzusetzen.
Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen (§ 45 Abs. 4 EStG 1988 iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO)
206 Abs 1 lit. a BAO:
„Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;“
Wie bereits angeführt, kann die Festsetzung von Einkommen-, oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit Null Euro erfolgen oder gemäß § 45 Abs 4 EStG 1988 auf einen Betrag herabgesetzt werden. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige diesen festgesetzten Betrag nicht begleichen kann, wird § 206 Abs 1 lit. a BAO herangezogen. Dieser kommt zur Anwendung, sollte der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig betroffen sein. Bei Vorliegen dieser konkreten Betroffenheit wird der Betrag niedriger oder mit Null Euro festgesetzt (gemäß § 206 Abs 1 lit. a BAO).
Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (§ 205 iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO)
205 Abs 1 BAO:
„Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).“ […]
Das Finanzamt hat von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen – § 205 Abs. 1 BAO) von Amts wegen gemäß § 206 Abs 1 lit. a BAO Abstand zu nehmen (wenn sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung ergibt).
Antrag auf Stundung und Entrichtung der Abgaben in Raten und Nichtfestsetzung von Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen
Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann
„die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.“
Generell können beide Möglichkeiten, die Stundung von Abgaben sowie die Ratenzahlung, beantragt werden, wenn es dem Unternehmer nicht möglich ist, Abgaben sofort oder zur Gänze zu entrichten. Werden Abgaben gestundet bedeutet dies, dass die Entrichtung dieser hinausgeschoben wird. Wird vom zuständigen Finanzamt eine Ratenzahlung gestattet, kann der ausstehende Betrag in Teilzahlungen beglichen werden. Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO oder Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 1 BAO entstehen, wenn die Abgabenschuldigkeiten für die eine Stundung (Zahlungsaufschub) bewilligt wurde den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigt (§ 212 Abs 2 BAO), Säumniszuschläge dann, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde (§ 217 Abs 1 BAO). In Folge der individuellen Betroffenheit einzelner Unternehmer durch die Coronakrise wurde durch den Erlass des BMF festgelegt, dass das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 gewähren kann. Auch das BMF stellt klar, dass dafür keine Zinsen anfallen werden. Die Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs 7 BAO und Verspätungszuschlägen gemäß § 135 BAO kann ebenfalls unterbleiben bzw. storniert werden. Verspätungszuschläge werden verhängt, wenn die Frist zur Einreichung einer Steuererklärung nicht gewahrt wird (z.B. verspätete Umsatzsteuervoranmeldung – UVA).
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (in § 323c neu wurde Abs. 11 – 16 eingefügt) gab es eine Neuregelung hinsichtlich Stundungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO: Nach dem 15. März 2020 bewilligte Stundungen mit Enddatum 1. Oktober 2020 werden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert auch unter Einbeziehung jener Abgaben, welche bis spätestens 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Stundungszinsen werden für den Zeitraum 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021 keine festgesetzt. Gemäß § 323c Abs. 13 neu werden diese erst ab 16. Jänner 2021 vorgeschrieben und immer wieder in Etappen bis zum 1. November 2021 erhöht. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind ebenso keine Säumniszuschläge festzusetzen. Die Bestimmungen des § 323c Abs. 11 – 15 neu gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben. Als Alternative besteht der Einstieg in eine begünstigte Ratenzahlung (§ 323c Abs. 12 neu).
Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen 2019 auf 31. August 2020
134 Abs 1 BAO:
„Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.“
Diese Frist wurde durch den Erlass des BMF allgemein bis zum 31. August 2020 erstreckt.
Diese Regelungen gelten auch für die Bereiche des Zolls und bei Erhebung der Verbauchsteuern (Nationale Steuern auf die Nutzung oder den Verbrauch bestimmter Waren im Steuergebiet) und des Altlastenbeitrages (Altlastensanierungsgesetz).
Weitere Erleichterungen für Unternehmen:
Bonuszahlungen und Zuwendungen für Leistungen werden steuerfrei gestellt (3.COVID-19-Gesetz)
Wesentliche Eckpfeiler des Artikels 11 des 3. COVID-19-Gesetzes sind, dass COVID-Bonuszahlungen bis 3.000 Euro steuerfrei (hinsichtlich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung) bleiben, die Weitergewährung des Pendlerpauschale (bis 31. Dezember 2020 kann diese vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden), Zuwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Krisenfonds sowie sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen steuerfrei sind. Im Zuge dieser Neuerungen wurde das § 124b Einkommensteuergesetz 1988 geändert.
Sonstige Erleichterungen
- Befreiung von Zollabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer für Katastrophenopfer;
- Steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln bis 31. August 2020 (3. COVID-19-Gesetz);
- Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt wurden bzw. sich ereigneten (18.COVID-19-Gesetz);
- Auszahlung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Sportbetreuer auch für die Einsatztage (18.COVID-19-Gesetz);
- Keine Gebühren und Bundesverwaltungsabgabe für die Beantragung von Unterstützungsleistungen (2.COVID-19-Gesetz);
- Keine Rechtsgeschäftsgebühren für Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind (3.COVID-19-Gesetz). Das BMF führt hier die Beispiele einer Bürgschaft für Hilfskredite oder Mietverträge über Lagerräumlichkeiten von medizinischem Material an.;
- Lauf von Fristen wurde unterbrochen (2. und 3. COVID-19-Gesetz).
- Rückzahlung von Gutschriften, zeitlich befristet bis 30. September 2020.
- „Wirtshauspaket“: Senkung der Steuer für die Abgabe von Speisen und Getränken, Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung, Steuerliche Erleichterungen für Dorfwirtshäuser, höhere Essensgutscheine, höhere Absetzbarkeit von Geschäftsessen, Abschaffung der Schaumweinsteuer.
- Senkung der Steuer für die Kulturbranche und den Publikationsbereich.
- Nullsteuersatz für Schutzmasken lief gemäß § 28 Abs. 50 UStG mit 31. Juli 2020 aus. Stellt der Unternehmer weiterhin 0 % Umsatzsteuer in Rechnung, hat dies keine Konsequenzen, solange die richtige Versteuerung in der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2020 erfolgt.
- Neuregelungen zur Verlustverwertung.
Covid-19-Gesetze: Fristenregelungen betreffen Bundesabgabenordnung und Finanzstrafgesetz, neue Regelungen gibt es auch im Gebührengesetz:
COVID-19-Gesetz: Änderungen betreffen Bundesabgabenordnung, Finanzstrafgesetz und das Gebührengesetz
Durch das Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes kam es auch zu Änderungen in der Bundesabgabenordnung (BAO) und im Finanzstrafgesetz (FinStrG). Der in der BAO neu eingefügte § 323c und der im FinStrG neu eingefügte § 265a sehen eine Fristunterbrechung vor. Die Fristen (des Rechtsmittelverfahrens) begannen ab 1. Mai 2020 neu zu laufen. Hintergrund der Fristenregelung ist es zu gewährleisten, dass Bürger aufgrund der außerordentlichen Situation keine Rechtsschutznachteile durch Versäumung wichtiger Fristen erleiden sollen. Eine wichtige Anpassung erfolgte auch im Gebührengesetz, da hiermit alle von der COVID-19-Krisensituation Betroffenen, zumindest von spezifischen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit werden. Der in der BAO neu eingefügte § 323c ordnet nun eine Unterbrechung der Fristen an, nämlich für jene, die im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehen sind (§§ 243 BAO ff – 7. Abschnitt Unterabschnitt A) und deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach den 16. März 2020 fällt, sowie für Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind. Dies bedeutet, dass Fristen, die am 16. März 2020 noch „offen“ waren oder bei denen der Fristenlauf zwischen 16. März 2020 und 30. April 2020 begonnen hat, unterbrochen wurden und ab 1. Mai 2020 neu zu laufen begannen. Von dieser „Ausnahmeregelung“ sind etwa Beschwerdefristen, Vorlageantragfristen oder Maßnahmenbeschwerdefristen eines anhängigen Verfahrens betroffen.
Das Finanzstrafgesetz (FinStrG) sieht in den § 145 Abs 1 und § 150 Abs 1 und 4 ebenso Möglichkeiten zur Rechtsmittelerhebung vor (Einspruchs-, Rechtsmittel- und Frist zur Anmeldung einer Beschwerde). Diese Bestimmungen werden im neu eingefügten § 265a FinStrG explizit genannt und wurden unter denselben Bedingungen bis 30. April 2020 unterbrochen.
Das Gebührengesetz normiert Gebühren für bestimmte Schriften, Amtshandlungen und Rechtgeschäfte. Seit dem Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes werden Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Diese Bestimmung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
COVID-19-Gesetz: Weitere Änderungen betreffen das Finanzstrafgesetz und das Gebührengesetz 1957
Durch die erneuten Änderungen im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes, wurden auch das Finanzstrafgesetz und das Gebührengesetz der derzeitigen Situation aufgrund der Coronakrise angepasst. So sieht das Gebührengesetz 1957 (GebG 1957) nun vor, dass die Beantragung von Unterstützungsleistungen (2.COVID-19-Gesetz) von Gebühren befreit ist, sondern auch keine Rechtsgeschäftsgebühren für Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, abzugeben sind.
265 Abs 2 FinStrG wurde größtenteils erneuert, da die für 1. Juli 2020 geplante Finanzorganisationsreform verschoben wurde. Dies betrifft die Finanzämter als Finanzstrafbehörden, welche nun erst mit 1. Jänner 2021 durch das Amt für Betrugsbekämpfung ersetzt werden sollen, außerdem soll das Zollamt Österreich die Zollämter als Finanzstrafbehörden ablösen. § 265a FinStrG (neu eingefügt seit dem 2.COVID-19-Gesetz) sieht seit dem 3. COVID-19 Gesetz vor, dass die Einspruchsfrist (§ 145 Abs. 1), Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2), Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4), Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 Abs. 4), Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 Abs. 2), Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (§ 56b Abs. 3) unterbrochen werden. Diese Fristen werden unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen begannen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
Konjunkturstärkungsgesetz 2020: Änderungen betreffen wieder Bundesabgabenordnung, Finanzstrafgesetz und das Gebührengesetz 1947
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 kam es zu wesentlichen Änderungen im § 323c neu BAO. Nicht nur hinsichtlich der neuen Regelungen bezüglich Stundungen und Ratenzahlung, auch hinsichtlich der Unterbrechung von Fristen und der Abhaltung von mündlichen Verhandlungen, Erörterungsterminen, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheinen und sonstige Beweisaufnahmen. § 323c Abs. 2 und 3 regelte, dass Fristen für ein bestimmtes Verfahren nicht unterbrochen werden, sollte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ergeben, dass die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist. Ebenso, dass mündliche Verhandlungen und Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen sind, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Seit dem 25. Juli 2020 sind diese Bestimmungen (§ 323c Abs. 2 – 3) aufgehoben und Abs. 4 hinsichtlich der Verhandlungen umgeändert worden. Nun soll durch die Einhaltung eines Mindestabstandes und möglichen weiteren Maßnahmen am Ort der Amtshandlung sichergestellt werden, dass die Verbreitung von COVID-19 verhindert wird. Die gleiche Regelung wurde auch in § 265a Abs. 4 eingefügt.