OGH zur Streitanmerkung nach § 61 GBG
Die rechtskräftige Streitanmerkung nach § 61 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG) hat die Wirkung, dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert...