Im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen machte die Europäische Union kürzlich strengere Vorgaben an die Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die Durchsetzung der Sanktionen bzw der Bestrafung von Verstößen gegen die Sanktionen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, wie Verstöße gegen die Russland-Sanktionen innerstaatlich bestraft werden.
Wohl angesichts teils großer Lücken hinsichtlich der innerstaatlichen Durchsetzung und Bestrafung von Verstößen gegen die Russland-Sanktionen gab die EU kürzlich strengere Vorgaben aus. Art 8 Abs 1 der Verordnung 833/2014 sowie Art 15 Abs 1 der Verordnung 269/2014 lautete bisher: „Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Nunmehr verlangen die Verordnungen „auch strafrechtliche Sanktionen“ sowie „geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen“ gegen die Russland-Sanktionen.
Sanktionsdurchsetzung in Österreich
Die innerstaatliche Durchsetzung von Sanktionen der EU regeln in Österreich vorwiegend das Sanktionengesetz 2010 (SanktG) und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011). Sie enthalten auch die relevanten Strafbestimmungen. Anzumerken ist, dass die Straftatbestände des Devisengesetz 2004 grundsätzlich dann nicht zu Anwendung kommen, wenn das SanktG zur Anwendung gelangt.
Tatbestände nach dem Sanktionengesetz
Gerichtlich strafbar sind sanktionswidrige Transaktionen und Rechtsgeschäfte in Bezug auf Vermögensbestandteile über EUR 100.000. Es drohen bis zu ein Jahr Haft oder Geldstrafe. In Bezug auf Dienstleistungen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten im selben Wert drohen bis zu zwei Jahre Haft bzw Geldstrafe (§ 11 Abs 1 und 3 SanktG 2010). Lediglich Verwaltungsübertretungen stellen Sanktionsverstöße in Bezug auf geringere Vermögensbestandteile dar. Die Strafdrohung liegt bei bis zu EUR 50.000 (§§ 12 ff SanktG). Weitere Verwaltungsübertretungen sind für das Erschleichen von (Ausnahme-)Genehmigungen und für Verstöße gegen Auskunftspflichten vorgesehen.
Tatbestände nach dem Außenwirtschaftsgesetz
Weitere umfangreiche Straftatbestände sieht das Außenwirtschaftsgesetz 2011 in Bezug auf Güter vor. Dies betrifft vor allem die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern, aber auch die „technische Unterstützung“ (Dienstleistungen in Verbindung mit der Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Montage oder Wartung) ist bei Verstoß gegen unionsrechtliche Sanktionen gerichtlich strafbar (§ 79 Abs 1 Z 1 und 2 AußWG 2011). Zudem sanktioniert § 79 AußWG auch „sonstige Vorgänge“. Dieser Auffangtatbestand erfasst alle sonstigen nicht im AußWG 2011 speziell erwähnten sanktionierten Vorgänge in Bezug auf Güter im Verkehr mit Drittstaaten. Verstöße werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei gewerbsmäßiger Begehung oder Begehung durch Täuschung unter Benützung von falschen oder verfälschten Urkunden, Daten oder anderer solcher Beweismittel mit sechs Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Bestimmte Delikte aus dem Katalog des § 79 Abs 1 AußWG können auch fahrlässig begangen werden. Zudem sieht des AußWG in § 85 Finanzvergehen und in § 87 Verwaltungsübertretungen vor.
Einziehung von Erträgen aus Sanktionsverstößen
Das AußWG und das SanktG kennen keine eigenen Einziehungs- oder Verfallsbestimmungen bei Verstößen gegen Sanktionen (wohl aber kann das Eigentum sanktionierter Personen für verfallen erklärt werden). Allerdings führen die gerichtlichen Strafbestimmungen des SanktG und AußWG zur Anwendung des § 20 StGB, der den Verfall regelt. Demnach sind durch die Tat erlangte Vermögenswerte für verfallen zu erklären.
Stellt ein Sanktionsverstoß nur eine Verwaltungsübertretung dar, kommt es nicht zum Verfall. Stellt ein Sanktionsverstoß hingegen ein Finanzvergehen (§ 85 AußWG) dar, kommt es gem § 85 Abs 4 AußWG zum Verfall nach § 17 FinStrG.