Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein bedeutsames Urteil zu Cookie-Informationspflichten von Webseitenbetreibern gefällt. Er entschied, dass Webseiten-Nutzer aktiv selbst das Häkchen beim Ankreuzkästchen setzen müssen. Eine voreingestellte Einwilligung zu Cookies ist unzulässig. Die Einwilligung muss stets aktiv und freiwillig durch den Webseiten-Nutzer erfolgen. Ein Hinweisfeld ist unzureichend.
Mittels Cookies erheben Webseiten-Anbieter Informationen über Website-Nutzer wie bsp Login-Daten oder Verhaltensweisen, welche an Partnerunternehmen weitergeleitet werden können.
Die vorliegende Vorabentscheidung basiert auf einem vom deutschen Bundesgerichtshof weitergereichten Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Gewinnspielfirma Planet49. Der Anbieter Planet49 hatte bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken eine Checkbox mit einem voreingestellten Ankreuzkästchen verwendet. Da die Ankreuzkästchen zur Einwilligung der Webseiten-Nutzer zur Cookie-Verwendung bereits vorab aufgefüllt waren, musste der Nutzer lediglich auf „Ok“ klicken, um mit einem Mausklick die Einwilligung zu erteilen. Dem EuGH zufolge wurde die erforderliche Einwilligung durch ein voreingestellte Ankreuzkästchen, welches der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt.
Der EuGH fordert die aktive Einwilligung der Webseiten-Nutzer beim Speichern und Abrufen von Cookies und zwar gleichgültig, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.