Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) durch das den Aktionären einer Aktiengesellschaft (AG) zustehende Auskunftsrecht nach § 118 Abs 1 Aktiengesetz (AktG) gerechtfertigt werden kann: Danach ist jedem Aktionär grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der AG zu geben.
Im Ausgangsfall strittig waren die vom beklagten Aktionär in einer Hauptversammlung getätigten Äußerungen, die sich auf Einflussnahmen des Klägers auf den Vorstand der AG hinsichtlich eines geplanten Zusammenschlusses mit einer ausländischen Gesellschaft bezogen. Durch diese Äußerungen sah sich der Kläger in seiner Ehre verletzt.
Der OGH hielt dazu zunächst fest, dass der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes ein Indiz für die Rechtswidrigkeit darstellt, dessen Rechtfertigung sich aus einer Interessenabwägung ergeben muss. Die Frage, zu wessen Gunsten diese nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, erfordert stets eine Einzelfallbewertung.
Das Auskunftsrecht nach § 118 Abs 1 AktG gehört zu den in der Hauptversammlung wahrzunehmenden Mitgliedschaftsrechten, das dem Beklagten in der betreffenden Hauptversammlung zum Thema des geplanten Zusammenschlusses der AG mit der ausländischen Gesellschaft unzweifelhaft zustand. Darüber hinaus fiel für die Abwägung ins Gewicht, dass in der betreffenden Hauptversammlung ein Vorstandsmitglied der AG das vom Beklagten angesprochene Treffen zwischen dem Vorstand und dem Kläger zugab: Dies schuf eine Verdachtslage hinsichtlich potenziell schädigender Handlungen des Vorstands.
So bestätigte der OGH die Beurteilung des Berufungsgerichts dahingehend, dass in diesem Fall das Informationsinteresse des Beklagten und der übrigen Aktionäre gegenüber dem Recht des Klägers an seiner Ehre und seinem Ruf als überwiegend anzusehen war.