Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich in vorliegender Entscheidung mit der Frage, ob zwei Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die einen kündbaren Vertrag über die Abtretung von GmbH-Anteilen abgeschlossen hatten, im Zuge dieses Übertragungsgeschäfts als Unternehmer anzusehen waren. Denn daran knüpft sich die strittige Folgefrage, ob der eine dem anderen wegen eines damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsverzugs erhöhte Verzugszinsen hätte leisten müssen.
Der OGH hielt zunächst fest, dass Gesellschafter grundsätzlich nicht als Unternehmer anzusehen sind, weil die unternehmensbezogenen Geschäfte der Gesellschaft nicht im Namen der Gesellschafter abgeschlossen werden – sie betreiben also nicht das Unternehmen der Gesellschaft. Allerdings komme die Anwendung einzelner Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs auf den Gesellschafter einer GmbH dann in Betracht, wenn der Normzweck der jeweiligen Bestimmung dies erfordert: Höhere unternehmerische Zinsen bezwecken laut OGH unter anderem eine Unterbindung systematischer Zahlungsverzögerungen im geschäftlichen Verkehr; der höhere Zinsfuß wurde in den Gesetzesmaterialien auch damit begründet, dass der Unternehmer öfter als der Private in der Lage sei, das ihm zur Verfügung gestellte Kapital umzuschlagen.
Der im konkreten Fall gegebene Einfluss der Gesellschafter auf die Gesellschaft stehe aber in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der unternehmerischen Zinsen und könne daher die Unternehmereigenschaft nicht begründen. Da es sich bei dieser GmbH auch um kein Unternehmen handelte, das Übertragungen von Geschäftsanteilen zum Gegenstand hat, waren die Gesellschafter im Zuge der Transaktion nicht als Unternehmer anzusehen. Der Anspruch des Klägers beschränkte sich also auf „private“ Verzugszinsen.