Ein Versicherungsnehmer hatte im Zuge von Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung aus Versehen eine Gasleitung beschädigt. Daraufhin nahm er Gasgeruch wahr und reagierte mit Panik. Diese Panik wiederum führte zu einem Schlaganfall und in der Folge zu 100-prozentiger Invalidität. Es ging um die Frage, wie weit dem Versicherten auf Grund dieser Ereignisse Leistungen aus der Unfallversicherung zustanden.
Grundsätzlich stehen Leistungen aus der Unfallversicherung nach den maßgeblichen „Klipp-und-Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung 2010“ (UA00) zu, wenn ein „Unfall“ im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Dazu ist erforderlich, dass die „versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“
Die beklagte Versicherung bestritt das Vorliegen eines solchen Unfalls, sowie einen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Beschädigung der Gasleitung und den Gesundheitsschäden des Versicherten. Sowohl das Erstgericht, als auch das Berufungsgericht gaben dem Versicherten Recht. Zitiert wurde dazu deutsche Judikatur, wonach körperliche Verletzungen, die auf psychischen Reaktionen in Folge sinnlicher Wahrnehmungen beruhen, ebenfalls einem Unfall nach der oben angeführten Definition entsprechen.
Der OGH allerdings nimmt eine genaue Abgrenzung zwischen körperinternen Vorgängen, die Krankheiten und gewisse „degenerative Zustände“ mit Krankheitswert nach sich ziehen und Fälle für die Krankenversicherung sind einerseits und von außen auf den Körper einwirkenden Ereignissen, die Unfälle nach den oben zitierten Versicherungsbedingungen darstellen andererseits, vor. Im Gegensatz zur deutschen höchstgerichtlichen Judikatur erfüllen nach der Rechtsprechung des OGH rein sinnliche Wahrnehmungen, selbst wenn sie in der Folge durch psychische Reaktionen schwere körperliche Schäden verursachen, den Unfallbegriff nicht. Denn der Unfallbegriff der Judikatur setzt grundsätzlich unmittelbar durch den Unfall verursachte körperliche Schäden voraus.