In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) § 4 Abs. 2 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) gebilligt, wonach Banken dem Verbraucher für Bankomat-Bargeldbehebungen keine eigenen Entgelte verrechnen dürfen – außer diese wurden „im Einzelnen ausgehandelt“. Der VfGH stellte das „im Einzelnen aushandeln“-Gebot in den weiteren Verbraucherschutzkontext und sah darin keine Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (der betroffenen Bankinstitute).
Weggefallen ist hingegen § 4a VZKG, sodass Banken zukünftig (wieder) die bei der Behebung an Bankomaten von unabhängigen Drittanbietern anfallenden Spesen dem Kunden verrechnen dürfen.
Die Antragsteller hatten vorgebracht, § 4 Abs. 2 VZKG verletze sie in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, weil die Verrechnung von Entgelten für Bankomat-Bargeldbehebung auf jene Konstellationen beschränkt wird, in denen die Bank diese Entgelte zuvor mit dem Kunden „im Einzelnen ausgehandelt“ hat. Dass die Entgelte etwa in den Vertragsformblättern der Bank enthalten sind, reicht regelmäßig nicht aus. Vielmehr muss die Bank zur Änderung des Vertragsinhaltes tatsächlich bereit sein bzw. verschiedene Tarifmodelle anbieten.
Der VfGH schloss sich dem Antragsvorbringen nicht an und verwies auf den Zweck der angefochtenen Bestimmung, nämlich den Verbraucherschutz. Wie der VfGH ausführte, reiht sich § 4 Abs. 2 VZKG in die Liste jener Beschränkungen der Vertragsfreiheit ein, die in § 6 Abs. 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) angelegt ist. Nach § 6 Abs. 2 KSchG sind im Verbrauchergeschäft zahlreiche Vertragsinhalte unzulässig, wenn sie nicht „im Einzelnen ausgehandelt“ wurden.
VfGH G 9/2018-24, G 10/2018-27